- Darlehenshypothek
- häufigste Form der ⇡ Verkehrshypothek, dient der Sicherung einer Forderung aus ⇡ Darlehen. Die D. wird im ⇡ Grundbuch vielfach auch als solche bezeichnet, obwohl Angabe des Schuldgrundes für die persönliche Forderung nicht erforderlich ist. Ist bei der D. die Erteilung des ⇡ Hypothekenbriefes ausgeschlossen, kann der Grundstückseigentümer (wenn die Hingabe des Darlehens unterblieben ist) binnen eines Monats seit Eintragung der D. die Eintragung eines ⇡ Widerspruchs beantragen, der ⇡ gutgläubigen Erwerb der D. durch Dritte rückwirkend ausschließt (§ 1139 BGB).- Vgl. auch ⇡ Hypothek.
Lexikon der Economics. 2013.