Darlehenshypothek

Darlehenshypothek
häufigste Form der  Verkehrshypothek, dient der Sicherung einer Forderung aus  Darlehen. Die D. wird im  Grundbuch vielfach auch als solche bezeichnet, obwohl Angabe des Schuldgrundes für die persönliche Forderung nicht erforderlich ist. Ist bei der D. die Erteilung des  Hypothekenbriefes ausgeschlossen, kann der Grundstückseigentümer (wenn die Hingabe des Darlehens unterblieben ist) binnen eines Monats seit Eintragung der D. die Eintragung eines  Widerspruchs beantragen, der  gutgläubigen Erwerb der D. durch Dritte rückwirkend ausschließt (§ 1139 BGB).
- Vgl. auch  Hypothek.

Lexikon der Economics. 2013.

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